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Kinderrechte in der Jugendhilfe

Vor über 30 Jahren, am 20.11.1989, wurde die UN-Kinderrechtskonvention  nach einer zehnjährigen Verhandlungsphase von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedet. In 54 Artikeln hält die Konvention bis heute grundlegende Überlebens-, Schutz-, Entwicklungs-, Förder-, sowie Beteiligungsrechte für alle Menschen von 0 bis 18 Jahren fest.

Inzwischen ist das „UN Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, wie es offiziell heißt, von 195 Staaten ratifiziert worden (allen, außer den USA). Kein anderer Vertrag wurde von mehr Ländern auf der Welt ratifiziert!

Im April 1992 hat die Bundesrepublik Deutschland die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Damit ist sie die Verpflichtung eingegangen, "alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen" zu ergreifen, um die in der Konvention gewährleisteten Rechte zu verwirklichen (Art. 4 KRK).

Die Kinderrechte sollen bei Erwachsenen und Kindern bekannt gemacht werden (Art. 42 KRK). Regierungen und Verwaltungen, Ämter und Behörden, Sozialarbeiter*innen, Lehrer*innen und Erzieher*innen und auch Eltern müssen für die Umsetzung der Kinderrechte sorgen. In öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bei Gerichtsverfahren, in Verwaltungsbehörden oder bei der Gesetzgebung soll das Wohl des Kindes Vorrang bei allen Entscheidungen haben (Art. 3 KRK).

Doch sollen die Kinderrechte nicht nur von Erwachsenen umgesetzt werden, Kinder selber haben ein Recht auf Beteiligung! "Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife" heißt es in Artikel 12 (1) der Kinderrechtskonvention.

Das Recht der Kinder auf Beteiligung wurde auch in § 8 SGB VIII des Kinder- und Jugendhilfegesetzes manifestiert. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz von 2012 (§8b SGB VIII u.a.) werden erstmalig Beteiligungs- und Beschwerdestrukturen für alle Jugendhilfeeinrichtungen zur Pflicht, da sie in §45 SGB VIII als Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebserlaubnis dienen.

Seit dem haben sich viel Jugendhilfeeinrichtungen auf den Weg gemacht, sinnvolle und funktionierende Beteiligungs- und Beschwerdestrukturen aufzubauen. Nichtdestotrotz wird es noch ein langer Weg sein bis diese wirklich umfassend, effektiv und erreichbar für alle Jugendhilfe-erfahrene Kinder und Jugendliche sein werden.

 

Illustration von Ka Schmitz